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Karlsruhe

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Ich arbeite im Stundenrhythmus, um effizient und mit möglichst wenigen Terminen ein Problem zu lösen. Die Behandlungsgebühr beträgt pauschal 150,- € für einen Termin.

Erstattungsmöglichkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen

Eine der berufsbegleitenden Weiterbildungen ist die mit Prüfung abgeschlossene Ausbildung in Osteopathie über fünf Jahre an der College Sutherland gGmbH in 65388 Schlangenbad . Sie umfaßte 1400 Zeitstunden à 60 Min.

Diese Weiterbildung berechtigt mich zum Beitritt in diverse Osteopathieverbände und gesetzliche Krankenkassen, welche "Osteopathie" erstatten, zur anteiligen Kostenerstattung der Leistung "Osteopathie", gemäß Erstattungszusagen an ihre gesetzlich versicherten Mitglieder. Eine Verbandsmitgliedschaft meinerseits ist hierfür in keinem Fall erforderlich.

Die Leistungserweiterung "Osteopathie" wurde den entsprechenden Krankenkassen genehmigt vom Bundesamt für Soziale Sicherung, einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Die Mitglieder der meisten gesetzlichen Krankenkassen erhalten die Kosten meiner osteopathischen Behandlung anteilig erstattet. Die meisten Krankenkassen verlangen zusätzlich zu meiner Abrechnungsquittung eine vorab ausgestellte formlose Verordnung mit dem Wort "Osteopathie", ohne Anzahl und ohne Diagnose. Bitte erkundigen Sie sich vorab über die aktuellen Bedingungen bei Ihrer Krankenkasse.

Professionelle Osteopathie

Klaus Czepan

Ich bin Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie BAO e.V. . Dies ist der Dachverband osteopathischer Schulen und Verbände.

Erstattungsmöglichkeit durch die privaten Krankenkassen

Private Krankenkassen können meine Gebühr erstatten. Die Abrechnung meiner Leistung erfolgt nach Gebührenordnung für Heilpraktiker GeBüH.

Erstattung durch die Beihilfe erfolgt nach der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Dadurch könnte es in Einzelfällen zu einer etwas geringeren Erstattung durch die Beihilfe kommen. Ich kläre Sie vorab darüber auf.

Beihilfefähig sind gemäß § 13 i.V.m. § 6 Absatz 3 Satz 4 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Aufwendungen für Leistungen von Heilprakti- kerinnen und Heilpraktikern, die in Anlage 2 zu § 6 Absatz 3 Satz 4 BBhV aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Hierbei ist zu beachten, dass beihilfefähige Aufwendungen auf die in Anlage 2 genannten, angemessenen Höchstbeträge beschränkt sind.

Bitte teilen Sie mir eine Absage von Terminen spätestens 24 Std. vorher mit. Erscheinen Sie nicht, ohne den Termin rechtzeitig abgesagt zu haben, berechne ich den Termin mit 150.- €. Dies ist so geregelt durch § 630a ff BGB.